Pflegeberatung
Besondere Lebensumstände ergeben sich meist unerwartet und unvorbereitet. Wird ein Mensch pflegebedürftig, stellt dies Familien und Personen des näheren Umfeldes vor ganz neue Herausforderungen.
Oft herrscht Ratlosigkeit, was als nächstes zu tun ist und wie es weitergeht.
Wer hilft? Welche Anträge müssen gestellt werden? Was muss bei dem Besuch des Medizinischen Dienstes beachtet werden? Welche finanziellen Unterstützungen gibt es?
Der Kreis Steinfurt bietet eine kostenlose und trägerunabhängige Pflegeberatung an.
Wir beantworten alle Fragen rund um Ihre persönliche Pflegesituation und stehen Ihnen unterstützend zur Seite.
Persönlich bei Ihnen zuhause, bei uns im Büro oder telefonisch informieren wir Sie über Herangehensweisen und Möglichkeiten bei der Versorgung im Alter, bei Einschränkungen und Behinderungen und bei Pflegebedürftigkeit.
Plötzlich Pflegefall - Schritt für Schritt
- Lassen Sie sich unabhängig und kostenlos beraten - zum Beispiel durch die Pflegeberatung des Kreises Steinfurt oder einen der Pflegestützpunkte.
- Verschaffen Sie sich Zeit und Luft. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich kurzfristig von der Arbeit freistellen zu lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich gerne an die Pflegeberatung.
- Wenden Sie sich an Ihre Pflegeversicherung und beantragen sie einen Pflegegrad.
- Bereiten Sie sich auf den Besuch des medizinischen Dienstes vor. Um eine Einschätzung bezüglich eines möglichen Pflegegrades zu erhalten, können Sie vorab den Pflegegradrechner der Verbraucherzentrale nutzen.
- Der Medizinische Dienst führt eine Begutachtung durch.
- Das Ergebnis der Begutachtung wird Ihnen durch Ihre Pflegeversicherung mitgeteilt.
- Nehmen Sie gegebenfalls Kontakt zu möglichen Dienstleistern, wie beispielsweise einem ambulanten Pflegedienst oder einem haushaltsnahen Dienstleister, auf.
- Sprechen Sie mit den behandelnden Ärzten.
Ggfs. sind Hilfsmittel, Verordnungen oder therapeutische Anwendungen erforderlich.
Das Team der Pflegeberatung begleitet Sie auf Wunsch durch diesen Prozess und unterstützt bei der Vermittlung von Kontakten, der Koordinierung und konkreten Umsetzung der ambulanten Pflege.
Checkliste zum Herunterladen und Ausdrucken.
Veranstaltungen und Termine
22. November 2024, 19 Uhr, "Zwischen Welt" von Thomas Nufer - ein Schauspiel zur Sensibilisierung für Palliativmedizin, Kulturwerkstatt Altenbergen, Bahnhofstr. 44, 48341 Altenberge
Kostenbeitrag 12€, 8€ (erm.), Kartenvorbestellung unter www.kreis-steinfurt.de/zwischenwelt
23. November 2024, 14.30 - 17.00 Uhr, "Modemobil" - mobile Modeberatung und -verkauf, Tagespflege "Kiek in" - Sander Pflege, Marienstr. 48, 48282 Emsdetten
27. November 2024, 19 Uhr, "Zwischen Welt" von Thomas Nufer - ein Schauspiel zur Sensibilisierung für Palliativmedizin, Stroetmanns Fabrik - Lichthof, Friedrichstr. 2, 48282 Emsdetten
Kostenbeitrag 12€, 8€ (erm.), Kartenvorbestellung unter www.kreis-steinfurt.de/zwischenwelt
29. November 2024, 19 Uhr, "Zwischen Welt" von Thomas Nufer - ein Schauspiel zur Sensibilisierung für Palliativmedizin, Akademie der Mathias-Stiftung Rheine - Audimax, Frankenburgstr. 31, 48431 Rheine
Kostenbeitrag 12€, 8€ (erm.), Kartenvorbestellung unter www.kreis-steinfurt.de/zwischenwelt
11. Dezember 2024, 15.00 Uhr - 17.30 Uhr, Gemeindehaus der katholischen Kirchengemeinde St. Margareta, Bahnhofstr. 111-113, 49525 Lengerich
Tanztee für Menschen mit Demenz und ihre Angehörigen
18. Dezember 2024, ab 16.00 Uhr, Nachbarschaftshaus Michael, Rubensstr. 53, 48565 Steinfurt
„Miteinander den Alltag trotzen“ Impulse zu Begegnungs- und Aktivangebote in Steinfurt. Eine Anmeldung ist per Email nachbarschaftshaus@caritas-steinfurt.de oder unter der Telefonnummer: 02552/ 7025048 erforderlich.
Sind Sie Anbieter einer Veranstaltung zum Thema "Pflege" im Kreis Steinfurt und möchten diese auf unserer Homepage veröffentlichen, dann wenden Sie sich gerne an Theresa Bosse oder Marlen Stamm.
- Betreuungs- und Versorgungsangebote
- Leistungen der Pflegeversicherung
- Vereinbarkeit von Pflege und Beruf
Pflegeatlas Kreis Steinfurt
Alle Angebote der vollstationären Pflege, der Kurzzeitpflege, der Tagespflege und der Wohngemeinschaften sowie die ambulanten Pflegedienste im Kreis Steinfurt sind online im Pflegeatlas dargestellt. Bei den Einrichtungen der vollstationären Pflege und Einrichtungen der Kurzzeitpflege werden tagesaktuell die freien Plätze angezeigt - diese Daten werden online aus dem Heimfinder NRW abgerufen und in den Pflegeatlas des Kreises Steinfurt eingetragen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Im Pflegeatlas finden Sie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ebenso finden Sie diese im Angebotsfinder "Pfad UIA". Wenn Sie pflegebedürftig
sind und mindestens Pflegegrad 1 haben, können Sie Leistungen anerkannter
Anbieter in Anspruch nehmen und den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für
die entstehenden Kosten einsetzen.
Kompetenznetz Einsamkeit
Einsamkeit ist so vielseitig, wie die Menschen die sie verspüren, die Ursachen, die sie ausmachen und die individuellen Biografien, die sie formen. Daher sind auch die Angebote für Betroffene vielfältig. Sie finden auf der Homepage Kompetenznetz Einsamkeit eine Übersicht über einige überregionale und bundesweite Angebote und Programme.
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung der Pflegeversicherung an die pflegebedürftige Person, wenn die Pflegehilfen selbst beschafft werden und aus dem privaten Umfeld stammen. Die Pflege wird also eigenverantwortlich ohne Hilfe von außen organisiert. Wenn das Pflegegeld bezogen wird, finden verpflichtend je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich Beratungsbesuche durch eine Institution mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz statt.
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 332 Euro |
Pflegegrad 3 | 573 Euro |
Pflegegrad 4 | 765 Euro |
Pflegegrad 5 | 947 Euro |
Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistung meint die Inanspruchnahme einer häuslichen Pflegehilfe, also eines ambulanten Pflegedienstes. Je nach Pflegegrad hat der ambulante Pflegedienst ein Budget zur Verfügung, dass er monatlich direkt mit der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person abrechnen kann. Innerhalb dieses Budgets übernimmt also die Pflegeversicherung die Kosten des ambulanten Pflegedienstes.
Die Leistungen des Pflegedienstes umfassen z.B. Hilfe bei der Körperpflege oder bei der Ernährung.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 761 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.432 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.778 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.200 Euro |
Kombinationsleistung
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können miteinander kombiniert werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge der Pflegesachleistung werden dann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt (Bsp.: 60% der Pflegesachleistung werden verbraucht, 40% des Pflegegeldes werden ausgezahlt).
Tages- und Nachtpflege
Bei einer Tagespflege (oder Nachtpflege) befindet sich die pflegebedürftige Person tagsüber (oder nachtsüber) in einer Betreuungseinrichtung.
In der Regel beginnt die Betreuung morgens mit einem Frühstück und endet am Nachmittag. Die pflegebedürftige Person befindet sich in der Zeit also nicht zuhause, sondern wird an einem anderen Ort betreut und versorgt.
Die Tages-/ Nachtpflege kann zusätzlich zu dem Pflegegeld, der Pflegesachleistung oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen. Auch für die sogenannten Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 689 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.298 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.612 Euro |
Pflegegrad 5 | 1.995 Euro |
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125€ pro Monat. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen und kann z.B. für Angebote zur Unterstützung im Alltag, der Nachbarschaftshilfe, der Kurzzeitpflege oder Tagespflege eingesetzt werden. Auch Kosten eines ambulanten Pflegedienstes können dadurch finanziert werden. Nicht verbrauchte Beträge können in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit o. ä. verhindert ist, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Über diese Leistung können z.B. ein ambulanter Pflegedienst oder eine Kurzzeitpflege finanziert werden. Diese dienen als eine Art „Vertretung“ für die Pflegeperson.
Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss eine mindestens sechsmonatige Vorpflegezeit vorliegen. Sie kann jährlich für bis zu sechs Wochen oder stundenweise mit einem Budget von 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Das Budget kann um 806 Euro auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden und wird dann auf den Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege angerechnet.
Die Verhinderungspflege lässt sich in verschiedenen Varianten in Anspruch nehmen und kombinieren. Hier lohnt sich ein Beratungsgespräch, um die individuellen Möglichkeiten herauszufinden.
Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist ein kurzer Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung, die jährlich für bis zu acht Wochen und bis zu 1.774 Euro je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann. Die pflegebedürftige Person ist dann für einige Tage bis ein paar Wochen in einer stationären Pflegeeinrichtung und kehrt nach Ablauf der Kurzzeitpflege in der Regel zurück in die ambulante Versorgung. Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Das Budget kann auf bis zu 3.386 Euro erhöht werden und wird dann auf den Leistungsanspruch der Verhinderungspflege angerechnet.
Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5 wird ab 1.1.2024 der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert: er wird von sechs Wochen auf acht Wochen verlängert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss, entfällt.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden; und umgekehrt. Dies ermöglicht der Gemeinsame Jahresbetrag, ein neues Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro, der nach Bedarf flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden kann.
Vollstationäre Pflege
Kann eine pflegebedürftige Person nicht ambulant versorgt werden, kann diese in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ziehen und die vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen. Die Person lebt dann in einem vollstationären Pflegeheim.
Die Pflegeversicherung übernimmt je nach Höhe des Pflegegrades einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen. Dieser Anteil der Pflegeversicherung reicht in der Regel nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen (Pflege-, Betreuungs- und Ausbildungskosten) zu decken. Daher erhalten Personen mit Pflegegrad 2-5, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, einen Zuschuss auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Je länger die pflegebedürftige Person in der Pflegeeinrichtung lebt, desto höher ist der Zuschuss.
Pflegegrad 1 | - |
Pflegegrad 2 | 770 Euro |
Pflegegrad 3 | 1.262 Euro |
Pflegegrad 4 | 1.775 Euro |
Pflegegrad 5 | 2.005 Euro |
Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen
Wenn eine pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt und versorgt wird, zahlt die Pflegeversicherung eine zusätzliche Leistung von 214€ pro Monat.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Um eine häusliche Pflege zu ermöglichen, sind häufig bauliche Umbaumaßnahmen nötig. Dies kann z.B. der behindertengerechte Umbau des Badezimmers oder das Anbringen einer Rampe sein. Die Pflegeversicherung bezuschusst solche Maßnahmen bei den Pflegegraden 1-5 mit bis zu 4000€; wenn mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen mit bis zu 16000 Euro.
Wie genau das Wohnumfeld verbessert werden kann, ist individuell sehr unterschiedlich. Hier lohnt sich eine Beratung durch die Wohnberatung.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind Verbrauchsprodukte (z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettunterlagen). Menschen mit Pflegebedarf, die zu Hause versorgt werden, haben ab Pflegegrad 1 einen Anspruch. Hierfür stehen jeder pflegebedürftigen Person bis zu 40€ pro Monat zu.
Sie können einen Anbieter (Apotheke, Sanitätshaus oder ähnliches) beauftragen, der ihnen die Pflegehilfsmittel beschafft. Der Anbieter muss Vertragspartner ihrer Pflegekasse sein. Ob der jeweilige Anbieter Vertragspartner ist, können sie telefonisch bei der Kasse erfragen oder auf deren Internetseite nachlesen. Der Anbieter hat die Verpflichtung, sie individuell nach Ihren Bedürfnissen zu beraten. Der Nachweis der Beratung wird zusammen mit dem Antrag durch den Anbieter bei der Pflegekasse eingereicht.
Alternativ können sie sich die Pflegehilfsmittel selbst kaufen, beispielsweise in einem Drogeriemarkt. Als Nachweis der erworbenen Produkte dient der Kassenbon. Die Kosten werden auf Antrag bis zu 40 Euro monatlich erstattet. Den Antrag bei der Pflegekasse können Sie entweder formlos stellen oder ein Formular ihrer Pflegekasse nutzen, das häufig online zur Verfügung steht.
Digitale Pflegeanwendungen
Digitale Pflegeanwendungen, oder kurz DiPa, sind digitale Technologien, die die pflegebedürftige Person und ihre pflegenden Angehörigen im Alltag unterstützen und die Selbständigkeit und Fähigkeiten des Pflegebedürftigen fördern bzw. einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen. In der Regel kann man die DiPa in Form einer App nutzen. Die Pflegeversicherung übernimmt nach Genehmigung bis zu 50€ je Monat für die Kosten einer DiPa.
DiPa müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen sein.
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Für die private Pflegeperson werden durch die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person Beiträge zur gesetzlichen Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung geleistet. Folgende Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:
- Die pflegebedürftige Person hat mind. Pflegegrad 2.
- Die Pflege muss mind. 10 Stunden wöchentlich, an mind. 2 Tagen in der Woche erfolgen.
- Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden pro Woche erwerbstätig sein.
- Die Pflegeperson bezieht noch keine Altersrente.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Beschäftigte Personen können bis zu einer Dauer von 10 Tagen pro Jahr der Arbeit fernbleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Rahmen einer akut aufgetretenen oder sich verschlechternden Pflegesituation eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in dieser Zeit sicherzustellen. Hierfür ist ein ärztliches Attest nötig.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber kann auf Antrag für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld durch die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person gewährleistet werden.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beläuft sich auf 90% des tatsächlich ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts.
Pflegezeit
Personen können sich teilweise oder vollständig von der Arbeit zur Versorgung pflegebedürftiger naher Angehöriger für einen Zeitraum von bis zu 6 Monaten freistellen lassen. Die Person hat während der Pflegezeit den Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), um den Verdienstausfall auszugleichen. Des Weiteren kann die Person nach Inanspruchnahme der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Pflegezeit vorliegen:
- Die pflegebedürftige Person hat mind. Pflegegrad 1.
- Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte.
- Die Pflegezeit muss schriftlich mindestens 10 Tage vor Aufnahme der Pflegezeit unter Angabe des Zeitraums und des Umfangs der Freistellung beim Arbeitgeber angekündigt werden.
- Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.
Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit bietet die Möglichkeit, die Arbeitszeit bis zu 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden in der Woche zu reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu versorgen. Diese geforderte Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen. Sie kann ganz nach den Bedürfnissen der Betreuungssituation ausgerichtet werden.
Die Person hat während der Familienpflegezeit den Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), um den Verdienstausfall auszugleichen. Des Weiteren kann die Person nach Inanspruchnahme der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Pflegezeit vorliegen:
- Die pflegebedürftige Person hat mind. Pflegegrad 1.
- Der Betrieb hat mehr als 25 Beschäftigte.
- Die Familienpflegezeit muss schriftlich mindestens 8 Wochen vor Beginn unter Angabe des Zeitraums und des Umfangs der Freistellung beim Arbeitgeber angekündigt werden.
- Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen werden.
Kur-Angebote für pflegende Angehörige
Als pflegender Angehöriger ist es möglich, stationäre Vorsorgemaßnahmen zu erhalten. Diese sind dazu gedacht, dass pflegende Angehörige eine Auszeit bekommen und sowohl mental als auch körperlich neue Kraft tanken.
Nähere Informationen finden Sie bei folgenden vom Land NRW geförderten Projekten und auf der Homepage "Pflegewegweiser NRW":
Versorgung des Pflegebedürftigen während einer Vorsorge- oder Rehabilitationsmaßnahme der Pflegeperson
Wenn die Pflegeperson sich in einer stationären Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung befindet, besteht ab dem 1. Juli 2024 ein Anspruch auf die Versorgung der pflegebedürftigen Person in der jeweiligen Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung. Wenn vor Ort keine Unterbringung möglich ist, kann die pflegebedürftige Person auch in einer nahegelegenen zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung versorgt werden. Die Leistungen der Kurzzeitpflege werden dabei nicht berührt.
Das Anrecht besteht ab Pflegegrad 1 und kann geltend gemacht werden, wenn kein vergleichbarer Anspruch gegenüber der Krankenkasse besteht (§ 40 Abs. 3a Satz 1 SGB V).
In der Versorgung der pflegebedürftigen Person sind die pflegebedingten Aufwendungen, die Betreuung, die Leistungen der Behandlungspflege, Unterkunft und Verpflegung und die Übernahme der Investitionskosten, Fahr- und Gepäcktransportkosten enthalten.
Theresa Bosse Fachliche Teamleitung Sozialarbeiterin (B.A.), Case Managerin (dgcc) Lotte, Recke, Westerkappeln Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg theresa.bosse@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69-3564 | |
Marlen Stamm Fachliche Teamleitung Pflegewissenschaft (B.A.) Management im Gesundheitswesen (M.A.) Emsdetten, Saerbeck Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt marlen.stamm@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69-1691 | |
Monika Haake Pflegefachkraft Altenberge, Greven, Nordwalde Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt monika.haake@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69-1656 | |
Jürgen Linnemann Dipl.-Sozialpädagoge Hörstel, Hopsten, Neuenkirchen, Rheine, Wettringen Münsterstr. 55, 49431 Rheine juergen.linnemann@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69-4022 | |
Susanne Niemöller Dipl.-Pädagogin Ibbenbüren, Mettingen, Tecklenburg Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg susanne.niemoeller@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69-3563 | |
Doris Richter Dipl.-Sozialarbeiterin Ladbergen, Lengerich, Lienen Landrat-Schultz-Str. 1, 49545 Tecklenburg doris.richter@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69-3575 | |
Michaela Sievert Pflegefachkraft Horstmar, Laer, Metelen, Ochtrup, Steinfurt Tecklenburger Str. 10, 48565 Steinfurt michaela.sievert@kreis-steinfurt.de Tel.: 02551 69-1657 |
Wissenswertes
Ratgeber Pflege - Publikationen des Bundesministeriums für Gesundheit
Bessere Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf - Publikation des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend
Wegweiser Demenz Kreis Steinfurt
Leistungen der Pflegeversicherung - tabellarische Übersicht aller Pflegeleistungen
Leistungen der Pflegeversicherung in verschiedenen Sprachen - tabellarische Übersicht aller Pflegeleistungen in 18 verschiedenen Sprachen
Formulare
Vorsorgevollmacht und Anregung zur gesetzlichen Betreuung
Notfallmappe - Fassen Sie alle wichtigen Informationen für sich und Ihre Angehörigen zusammen
Pflegestützpunkte
Pflegestützpunkt Steinfurt im Hause der AOK NordWest Alexander-König-Str. 17 Tel. 0800 - 2655 5082 78 |
Pflegestützpunkt Rheine im Gesundheitsamt Kreis Steinfurt Münsterstr. 55 48431 Rheine Tel. 02551 - 69 40 22 |
Pflegestützpunkt Ibbenbüren im Hause der Knappschaft Weberstr. 74 - 104 49477 Ibbenbüren Tel. 05451 - 44 37 11 |