Besondere Lebensumstände ergeben sich meist unerwartet und unvorbereitet. Wird ein Mensch pflegebedürftig, stellt dies Familien und Personen des näheren Umfeldes vor ganz neue Herausforderungen. Oft herrscht Ratlosigkeit, was als nächstes zu tun ist und wie es weitergeht.
Wer hilft? Welche Anträge müssen gestellt werden? Was muss bei dem Besuch des Medizinischen Dienstes beachtet werden? Welche finanziellen Unterstützungen gibt es?
Der Kreis Steinfurt bietet eine kostenlose und trägerunabhängige Pflegeberatung an.
Wir beantworten alle Fragen rund um Ihre persönliche Pflegesituation und stehen Ihnen unterstützend zur Seite. Persönlich bei Ihnen zuhause, bei uns im Büro oder telefonisch informieren wir Sie über Herangehensweisen und Möglichkeiten bei der Versorgung im Alter, bei Einschränkungen und Behinderungen und bei Pflegebedürftigkeit.
Plötzlich Pflegefall - Schritt für Schritt
Lassen Sie sich unabhängig und kostenlos beraten - zum Beispiel durch die Pflegeberatung des Kreises Steinfurt oder einen der Pflegestützpunkte.
Verschaffen Sie sich Zeit und Luft. Es gibt verschiedene Möglichkeiten, sich kurzfristig von der Arbeit freistellen zu lassen. Wenden Sie sich diesbezüglich gerne an die Pflegeberatung.
Wenden Sie sich an Ihre Pflegeversicherung und beantragen sie einen Pflegegrad.
Bereiten Sie Sich auf den Besuch des medizinischen Dienstes vor.
Der Medizinische Dienst führt eine Begutachtung durch.
Das Ergebnis der Begutachtung wird Ihnen durch Ihre Pflegeversicherung mitgeteilt.
Nehmen Sie gegebenfalls Kontakt zu möglichen Dienstleistern, wie beispielsweise einem ambulanten Pflegedienst oder einem haushaltsnahen Dienstleister, auf.
Sprechen Sie mit den behandelnden Ärzten. Ggfs. sind Hilfsmittel, Verordnungen oder therapeutische Anwendungen erforderlich.
Das Team der Pflegeberatung begleitet Sie auf Wunsch durch
diesen Prozess und unterstützt bei der Vermittlung von Kontakten, der Koordinierung
und konkreten Umsetzung der ambulanten Pflege.
03. Mai 2024, 15.00 bis 17.30 Uhr, Lengerich, Festsaal LWL-Klinik, Parkallee 10
Theaterstück "Du bist meine Mutter" zum Thema Demenz in Kooperation mit der Lokalen Allianz für Menschen mit Demenz und der LWL-Klinik Lengerich. Um Anmeldung wird gebeten und ist möglich bei der VHS-Geschäftsstelle Lengerich (Tel. 05481-93880).
13. Mai 2024, 19.00 bis 21.00 Uhr, Rheine, Salzsiedehaus von Kloster Bentlage, Salinenstr. 105
Sind Sie Anbieter einer Verstaltung zum Thema "Pflege" im Kreis Steinfurt und möchten diese auf unserer Homepage veröffentlichen, dann wenden Sie sich gerne an Theresa Bosse oder Marlen Stamm.
Alle Angebote der vollstationären
Pflege, der Kurzzeitpflege, der Tagespflege und der Wohngemeinschaften sowie
die ambulanten Pflegedienste im Kreis Steinfurt sind online im Pflegeatlas
dargestellt. Bei den Einrichtungen der vollstationären Pflege und Einrichtungen
der Kurzzeitpflege werden tagesaktuell die freien Plätze angezeigt - diese
Daten werden online aus dem Heimfinder NRW abgerufen und in den Pflegeatlas des
Kreises Steinfurt eingetragen.
Angebote zur Unterstützung im Alltag
Im Pflegeatlas finden Sie anerkannte Angebote zur Unterstützung im Alltag. Ebenso finden Sie diese im Angebotsfinder "Pfad UIA". Wenn Sie pflegebedürftig
sind und mindestens Pflegegrad 1 haben, können Sie Leistungen anerkannter
Anbieter in Anspruch nehmen und den Entlastungsbetrag von 125 € monatlich für
die entstehenden Kosten einsetzen.
Kompetenznetz Einsamkeit
Einsamkeit ist so vielseitig, wie die Menschen die sie verspüren, die Ursachen, die sie ausmachen und die individuellen Biografien, die sie formen. Daher sind auch die Angebote für Betroffene vielfältig. Sie finden auf der Homepage Kompetenznetz Einsamkeit eine Übersicht über einige überregionale und bundesweite Angebote und Programme.
Pflegegeld
Das Pflegegeld ist eine monatliche Zahlung der Pflegeversicherung an die pflegebedürftige Person, wenn die Pflegehilfen selbst beschafft werden und aus dem privaten Umfeld stammen. Die Pflege wird also eigenverantwortlich ohne Hilfe von außen organisiert. Wenn das Pflegegeld bezogen wird, finden verpflichtend je nach Pflegegrad halb- oder vierteljährlich Beratungsbesuche durch eine Institution mit nachgewiesener pflegefachlicher Kompetenz statt.
Pflegegrad 1
-
Pflegegrad 2
332 Euro
Pflegegrad 3
573 Euro
Pflegegrad 4
765 Euro
Pflegegrad 5
947 Euro
Pflegesachleistung
Die Pflegesachleistung meint die Inanspruchnahme einer häuslichen Pflegehilfe, also eines ambulanten Pflegedienstes. Je nach Pflegegrad hat der ambulante Pflegedienst ein Budget zur Verfügung, dass er monatlich direkt mit der Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person abrechnen kann. Innerhalb dieses Budgets übernimmt also die Pflegeversicherung die Kosten des ambulanten Pflegedienstes.
Die Leistungen des Pflegedienstes umfassen z.B. Hilfe bei der Körperpflege oder bei der Ernährung.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch zu nehmen.
Pflegegrad 1
-
Pflegegrad 2
761 Euro
Pflegegrad 3
1.432 Euro
Pflegegrad 4
1.778 Euro
Pflegegrad 5
2.200 Euro
Kombinationsleistung
Das Pflegegeld und die Pflegesachleistung können miteinander kombiniert werden. Nicht ausgeschöpfte Beträge der Pflegesachleistung werden dann anteilig als Pflegegeld ausgezahlt (Bsp.: 60% der Pflegesachleistung werden verbraucht, 40% des Pflegegeldes werden ausgezahlt).
Tages- und Nachtpflege
Bei einer Tagespflege (oder Nachtpflege) befindet sich die pflegebedürftige Person tagsüber (oder nachtsüber) in einer Betreuungseinrichtung. In der Regel beginnt die Betreuung morgens mit einem Frühstück und endet am Nachmittag. Die pflegebedürftige Person befindet sich in der Zeit also nicht zuhause, sondern wird an einem anderen Ort betreut und versorgt. Die Tages-/ Nachtpflege kann zusätzlich zu dem Pflegegeld, der Pflegesachleistung oder der Kombinationsleistung in Anspruch genommen werden, ohne dass eine Anrechnung auf diese Ansprüche erfolgt.
Personen mit dem Pflegegrad 1 können den Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125 Euro pro Monat einsetzen, um Leistungen der Tages- und Nachtpflege in Anspruch zu nehmen. Auch für die sogenannten Hotelkosten (Unterkunft und Verpflegung) kann der Entlastungsbetrag eingesetzt werden.
Pflegegrad 1
-
Pflegegrad 2
689 Euro
Pflegegrad 3
1.298 Euro
Pflegegrad 4
1.612 Euro
Pflegegrad 5
1.995 Euro
Entlastungsbetrag
Pflegebedürftige in häuslicher Pflege haben Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von bis zu 125€ pro Monat. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen und kann z.B. für Angebote zur Unterstützung im Alltag, der Nachbarschaftshilfe, der Kurzzeitpflege oder Tagespflege eingesetzt werden. Auch Kosten eines ambulanten Pflegedienstes können dadurch finanziert werden. Nicht verbrauchte Beträge können in das erste Halbjahr des Folgejahres übertragen werden.
Verhinderungspflege
Wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub, Krankheit o. ä. verhindert ist, kann die Verhinderungspflege in Anspruch genommen werden. Über diese Leistung können z.B. ein ambulanter Pflegedienst oder eine Kurzzeitpflege finanziert werden. Diese dienen als eine Art „Vertretung“ für die Pflegeperson. Um die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können, muss eine mindestens sechsmonatige Vorpflegezeit vorliegen. Sie kann jährlich für bis zu sechs Wochen oder stundenweise mit einem Budget von 1.612 Euro in Anspruch genommen werden. Das Budget kann um 806 Euro auf bis zu 2.418 Euro erhöht werden und wird dann auf den Leistungsanspruch der Kurzzeitpflege angerechnet. Die Verhinderungspflege lässt sich in verschiedenen Varianten in Anspruch nehmen und kombinieren. Hier lohnt sich ein Beratungsgespräch, um die individuellen Möglichkeiten herauszufinden.
Verhinderungspflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Kurzzeitpflege
Die Kurzzeitpflege ist ein kurzer Aufenthalt in einer stationären Pflegeeinrichtung, die jährlich für bis zu acht Wochen und bis zu 1.774 Euro je Kalenderjahr in Anspruch genommen werden kann. Die pflegebedürftige Person ist dann für einige Tage bis ein paar Wochen in einer stationären Pflegeeinrichtung und kehrt nach Ablauf der Kurzzeitpflege in der Regel zurück in die ambulante Versorgung. Die Kurzzeitpflege kann mit der Verhinderungspflege kombiniert werden. Das Budget kann auf bis zu 3.386 Euro erhöht werden und wird dann auf den Leistungsanspruch der Verhinderungspflege angerechnet.
Kurzzeitpflege kann ab Pflegegrad 2 in Anspruch genommen werden.
Gemeinsamer Jahresbetrag
Für pflegebedürftige Kinder und junge Erwachsene bis zum vollendeten 25. Lebensjahr mit den Pflegegraden 4 und 5 wird ab 1.1.2024 der Anspruch der Verhinderungspflege erweitert: er wird von sechs Wochen auf acht Wochen verlängert. Die Voraussetzung, dass die Pflegeperson das pflegebedürftige Kind vor der erstmaligen Verhinderung sechs Monate gepflegt haben muss, entfällt.
Die Leistungen der Kurzzeitpflege können vollständig in Leistungen der Verhinderungspflege umgewandelt werden; und umgekehrt. Dies ermöglicht der Gemeinsame Jahresbetrag, ein neues Entlastungsbudget in Höhe von 3.386 Euro, der nach Bedarf flexibel für beide Leistungen eingesetzt werden kann.
Vollstationäre Pflege
Kann eine pflegebedürftige Person nicht ambulant versorgt werden, kann diese in eine vollstationäre Pflegeeinrichtung ziehen und die vollstationäre Pflege in Anspruch nehmen. Die Person lebt dann in einem vollstationären Pflegeheim. Die Pflegeversicherung übernimmt je nach Höhe des Pflegegrades einen Teil der pflegebedingten Aufwendungen. Dieser Anteil der Pflegeversicherung reicht in der Regel nicht aus, um die pflegebedingten Aufwendungen (Pflege-, Betreuungs- und Ausbildungskosten) zu decken. Daher erhalten Personen mit Pflegegrad 2-5, die in einer vollstationären Pflegeeinrichtung leben, einen Zuschuss auf den Eigenanteil an den pflegebedingten Aufwendungen. Je länger die pflegebedürftige Person in der Pflegeeinrichtung lebt, desto höher ist der Zuschuss.
Pflegegrad 1
-
Pflegegrad 2
770 Euro
Pflegegrad 3
1.262 Euro
Pflegegrad 4
1.775 Euro
Pflegegrad 5
2.005 Euro
Leistungen für ambulant betreute Wohngruppen
Wenn eine pflegebedürftige Person in einer ambulant betreuten Wohngruppe lebt und versorgt wird, zahlt die Pflegeversicherung eine zusätzliche Leistung von 214€ pro Monat.
Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen
Um eine häusliche Pflege zu ermöglichen, sind häufig
bauliche Umbaumaßnahmen nötig. Dies kann z.B. der behindertengerechte Umbau des
Badezimmers oder das Anbringen einer Rampe sein. Die Pflegeversicherung
bezuschusst solche Maßnahmen bei den Pflegegraden 1-5 mit bis zu 4000€; wenn
mehrere Anspruchsberechtigte zusammen wohnen mit bis zu 16000 Euro.
Wie genau das Wohnumfeld verbessert werden kann, ist
individuell sehr unterschiedlich. Hier lohnt sich eine Beratung durch die
Wohnberatung.
Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sind zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel (z.B. Desinfektionsmittel, Einmalhandschuhe, Bettunterlagen). Hierfür stehen jeder pflegebedürftigen Person bis zu 40€ pro Monat zu.
Digitale Pflegeanwendungen
Digitale Pflegeanwendungen, oder kurz DiPa, sind digitale
Technologien, die die pflegebedürftige Person und ihre pflegenden Angehörigen
im Alltag unterstützen und die Selbständigkeit und Fähigkeiten des
Pflegebedürftigen fördern bzw. einer Verschlimmerung entgegenwirken sollen. In
der Regel kann man die DiPa in Form einer App nutzen. Die Pflegeversicherung
übernimmt nach Genehmigung bis zu 50€ je Monat für die Kosten einer DiPa.
DiPa müssen vom Bundesinstitut für Arzneimittel und
Medizinprodukte in das Verzeichnis für digitale Pflegeanwendungen aufgenommen
sein.
Soziale Sicherung der Pflegeperson
Für die private Pflegeperson werden durch die
Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person Beiträge zur gesetzlichen
Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung geleistet. Folgende
Voraussetzungen müssen dafür vorliegen:
Die pflegebedürftige Person hat mind. Pflegegrad
2.
Die Pflege muss mind. 10 Stunden wöchentlich, an
mind. 2 Tagen in der Woche erfolgen.
Die Pflegeperson darf nicht mehr als 30 Stunden
pro Woche erwerbstätig sein.
Die Pflegeperson bezieht noch keine Altersrente.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzzeitiger Arbeitsverhinderung
Beschäftigte Personen können bis zu einer Dauer von 10
Tagen pro Jahr der Arbeit fernbleiben, um für einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen im Rahmen einer akut aufgetretenen oder sich verschlechternden Pflegesituation eine
bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder eine pflegerische Versorgung in
dieser Zeit sicherzustellen. Hierfür ist ein ärztliches Attest nötig.
Besteht kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung durch den
Arbeitgeber kann auf Antrag für bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld
durch die Pflegeversicherung der pflegebedürftigen Person gewährleistet werden.
Die Höhe des Pflegeunterstützungsgeldes beläuft sich auf 90%
des tatsächlich ausgefallenen Netto-Arbeitsentgelts.
Pflegezeit
Personen können sich teilweise oder vollständig von der
Arbeit zur Versorgung pflegebedürftiger naher Angehöriger für einen Zeitraum
von bis zu 6 Monaten freistellen lassen. Die Person hat während der Pflegezeit
den Anspruch auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA), um den Verdienstausfall auszugleichen.
Des Weiteren kann die Person nach Inanspruchnahme der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Pflegezeit
vorliegen:
Die pflegebedürftige Person hat mind. Pflegegrad
1.
Der Betrieb hat mehr als 15 Beschäftigte.
Die Pflegezeit muss schriftlich mindestens 10
Tage vor Aufnahme der Pflegezeit unter Angabe des Zeitraums und des Umfangs der
Freistellung beim Arbeitgeber angekündigt werden.
Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine
Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen
werden.
Familienpflegezeit
Die Familienpflegezeit bietet die Möglichkeit, die
Arbeitszeit bis zu 24 Monate lang auf bis zu 15 Stunden in der Woche zu reduzieren,
um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen zu versorgen. Diese geforderte
Mindestarbeitszeit muss nur im Durchschnitt eines Jahres vorliegen. Sie kann
ganz nach den Bedürfnissen der Betreuungssituation ausgerichtet werden.
Die Person hat während der Familienpflegezeit den Anspruch
auf ein zinsloses Darlehen vom Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche
Aufgaben (BAFzA),
um den Verdienstausfall auszugleichen. Des Weiteren kann die Person nach Inanspruchnahme der Pflegezeit zu denselben Arbeitsbedingungen zurückzukehren.
Folgende Voraussetzungen müssen für die Pflegezeit
vorliegen:
Die pflegebedürftige Person hat mind. Pflegegrad
1.
Der Betrieb hat mehr als 25 Beschäftigte.
Die Familienpflegezeit muss schriftlich
mindestens 8 Wochen vor Beginn unter Angabe des Zeitraums und des Umfangs der
Freistellung beim Arbeitgeber angekündigt werden.
Die Pflegebedürftigkeit muss durch eine
Bescheinigung der Pflegekasse oder des Medizinischen Dienstes nachgewiesen
werden.
Theresa Bosse Fachliche Teamleitung Sozialarbeiterin (B.A.), Case Managerin (dgcc)